Riskante Rabatte: Gekaufte „Likes“ lassen Unternehmen bluten
2. Februar 2012 – Viele Unternehmen loben im Internet Rabatte aus, wenn die Kunden ihnen im Gegenzug einen positiven Kommentar schreiben oder ihnen auf einem Bewertungsportal ein gutes Zeugnis ausstellen. Wer Rabatte, Gutscheine oder sonstige Vergünstigungen verspricht, bewegt sich allerdings auf dünnem Eis, denn: solche gekauften Nutzermeinungen können rechtliche Folgen haben, da sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Auch ein einfaches „Like“ bei Facebook gehört dazu, weil es eine Kundenempfehlung ist, die nicht erkauft werden darf.
Konkurrenten oder Verbände können das entsprechende Unternehmen abmahnen – zumindest dann, wenn dieses nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um gekaufte Nutzermeinungen handelt. Ein deutsches Unternehmen bekam diese rechtlichen Konsequenzen bereits zu spüren. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen Internet-Händler Ende 2011 wegen bezahlter Bewertungen zum Schadensersatz an eine Konkurrentin.
Insgesamt gilt: Es dürfen keine geldwerten Vorteile für eine Empfehlung versprochen werden. Wer sich nicht daran hält, geht ein rechtliches Risiko ein.
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